Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Europa-Garagen GmbH
(Stand: 6. November 2020)
§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
(1) Verwenderin dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist die EUROPA
GARAGEN GmbH, Inhaber Herrn Oliver Krinke, Werner-von-Siemens-Straße 2, 34576
Homberg (Efze), (nachfolgend „EUROPA GARAGEN“). Unsere AGB gelten ausschließlich
für die Abwicklung aller von EUROPA GARAGEN durchgeführten Aufträge, Verkäufe und
Lieferungen an Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Kunde“). Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners
gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu
Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine
natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Die in den Verkaufsunterlagen und Internetauftritten von EUROPA GARAGEN
enthaltenen, oder dem Kunden auf dessen Anfrage hin übermittelten Angebote, stellen keine
verbindlichen Angebote dar; sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots zu
diesen Bedingungen durch den Kunden.
(2) EUROPA GARAGEN kann das schriftliche Angebot des Kunden durch Übersendung
einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auftragsbestätigung in Textform (postalisch, Fax
oder E-Mail), wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden maßgeblich
ist, annehmen. Der Vertrag kommt spätestens mit Lieferung der bestellten Waren an den
Kunden zustande, wobei insoweit der Zugang der Ware beim Kunden maßgeblich ist.
(3) Darstellungen von Produkten und Bestätigungen erfolgen unter dem Vorbehalt der
Verfügbarkeit der Waren, insbesondere unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Übrigen sind wir berechtigt, den Inhalt der
Leistungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu bestimmen.
(4) Vertragsabschlüsse haben ausschließlich in deutscher Sprache zu erfolgen.
(5) Angebotene Rabatte oder Aktionspreise von EUROPA GARAGEN sind nur bei
Vertragsabschluss innerhalb der jeweils geltenden Aktionszeiträume gültig oder bis auf
Widerruf der EUROPA GARAGEN. Rabatte sind nicht kombinierbar oder übertragbar.
(6) Mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst
grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung durch
EUROPA GARAGEN, bevor sie vertragswirksam werden.
(7) Speicherung des Vertragstextes: EUROPA GARAGEN speichert den Vertragstext nach
Vertragsschluss. Wir senden dem Kunden die Bestelldaten und Kundeninformationen in
Textform (z. B. Brief oder E-Mail) zu. Eine darüber hinaus gehende Zugänglichmachung des
Vertragstextes durch den Verkäufer erfolgt nicht.
§ 3 Preise
Die in den Angeboten enthalten Preise verstehen sich grundsätzlich inkl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer (“Brutto”). Die Anlieferung und Montage der bestellten Ware ist, soweit nicht
anders vereinbart, grundsätzlich in dem angegeben Gesamtpreis inbegriffen. Wird nur die
Lieferung der bestellten Ware vereinbart, so wird die Montageleitung aus dem Angebot
herausgerechnet.
§ 4 Genehmigungen
Der Kunde ist verpflichtet, die für die Vertragsdurchführung erforderlichen öffentlichrechtlichen
und privatrechtlichen Genehmigungen herbeizuführen. Etwaige nicht erteilte
zivilrechtliche Befugnisse, die zur Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlich sind,
gehen zulasten des Kunden und berühren die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Das
Nichtvorliegen einer zivilrechtlichen Genehmigung begründet kein Rücktrittsrecht seitens des
Kunden.
§ 5 Verfügungsgewalt über das Grundstück
Der Kunde erklärt mit seiner Unterschrift, dass er die alleinige Verfügungsgewalt über das
Grundstück besitzt, auf dem die gelieferten Waren nach dem Vertrag montiert werden sollen.
§ 6 Lieferfreigabe (Abruf), Lieferung, Gefahrübergang
(1) Der Kunde hat nach Vertragsschluss eine Lieferfreigabe in Form eines Abrufs zu erteilen.
Nach dem Abruf wird die bestellte Ware produziert bzw. hergestellt. Sofern der Kunde den
Abruf erklärt, ohne dass ihm eine etwaig erforderliche öffentlich- oder privatrechtliche
Genehmigung zur Vertragsdurchführung vorliegt, so fällt das Risiko der Nichtgenehmigung in
seine Sphäre.
(2) Terminzusagen von EUROPA GARAGEN sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich
als verbindlicher Liefertermin bestätigt wurden; im Übrigen sind unsere Lieferfristen
unverbindlich. Werden verbindlich vereinbarte Fristen und Termine von EUROPA
GARAGEN schuldhaft nicht eingehalten, so ist zunächst eine angemessene Frist zur Leistung
zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein.
(3) Bei vereinbarter Anlieferung ist die Anwesenheit des Kunden erforderlich, um die Ware
anzunehmen. Hierfür wird ein Termin mit dem Kunden vereinbart. Im Falle von durch den
Kunden verschuldeten Verzögerungen betreffend der Anlieferung und Montage der Ware, die
nach schriftlicher Terminabstimmung entstanden sind, sind wir berechtigt, unsere hierdurch
entstandenen Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen.
(4) Die Anfahrtsmöglichkeiten müssen für einen 40t LKW gewährleistet sein. Sollte dies nicht
möglich sein, ist der Käufer verpflichtet, EUROPA GARAGEN vor Vertragsabschluss darauf
hinzuweisen. Ist der Lieferort entgegen den Angaben des Kunden nicht für das Lieferfahrzeug
zugänglich, so hat der Kunde für eine eventuell anfallende Wartezeit, erneute Anlieferung oder
für eine Änderung der Lieferform, alle anfallenden Kosten zu tragen. Private Grundstücke und
Auffahrten von Nachbargrundstücken werden grundsätzlich nicht befahren.
(5) Die Belieferung erfolgt durch EUROPA GARAGEN oder eine von EUROPA
GARAGEN beauftragte Lieferfirma/Spedition. Mit der Bereitstellung der Ware am
vereinbarten Lieferort durch EUROPA GARAGEN oder eine von EUROPA GARAGEN
beauftragte Lieferfirma/Spedition geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei vereinbarter
Montageleistung geht die Gefahr erst mit der Abnahme über. Wenn nicht anders festgehalten,
ist die Lieferung ab Werk vereinbart.
(6) Können auszuführende Arbeiten jahreszeitlich bedingt nicht bis zu dem vertraglich
festgehaltenen Wunsch des Kunden für den Lieferzeitpunkt ausgeführt werden, haben wir
diese in einem Zeitraum zu erbringen, in dem Witterungsverhältnisse vorliegen, aufgrund derer
eine fachgerechte Ausführung der ausstehenden Tätigkeiten sichergestellt ist. Bei Streik,
höherer Gewalt oder eines anderen, für uns unabwendbaren und von uns nicht zu vertretenden
Ereignisses, verlängern sich mitgeteilte Liefertermine bis zum Wegfall des Hindernisses,
welches zur Nichteinhaltung des Termins geführt hat.
§ 7 Montage
(1) Der Kunde ist bei vereinbarten Montageleistungen verpflichtet, die Grenzen für die
Montage genau abzustecken. Er übernimmt die Gewährleistung für die Einhaltung
vorgeschriebener Grenzabstände. Der Kunde ist verpflichtet, EUROPA GARAGEN die Lage
von unterirdischen Kabeln und Leitungen schriftlich zu übermitteln. Nicht sichtbare Kabel,
Rohrleitungen und dergleichen sind eindeutig zu bezeichnen. Der Kunde ist ferner verpflichtet,
dem Montageteam unentgeltlich Wasser- und Stromanschluss bei Montagebeginn zur
Verfügung zu stellen.
(2) Die Montage erfolgt auf einem Fundament, das bauseits durch den Kunden herzustellen
ist. Das Fundament ist nach den Vorgaben von EUROPA GARAGEN herzustellen. Der
Kunde erhält zur Herstellung des Fundamentes für seine individuelle Garage/Carport einen
Fundamentplan, dem die genauen Angaben zu entnehmen sind. Die Montagefläche bzw. die
nach dem Fundamentplan gefertigte Bodenplatte muss in Winkel und Waage sein, heißt ohne
Gefälle in irgendeiner Form. Nach Fertigstellung des Fundaments durch den Kunden muss
das konkrete Aufmaß (insb. Seitenlängen und Diagonallängen der Bodenplatte) rechtzeitig vor
dem vereinbarten Montagetermin an EUROPA GARAGEN übermittelt werden. Ein für
EUROPA GARAGEN tätiger Bauleiter/Monteur überprüft die sachgemäße Ausführung des
Fundaments durch den Kunden. Bei unsachgemäßer Ausführung kann EUROPA
GARAGEN die Montage verweigern, bis der Kunde die erforderlichen Korrekturen
vorgenommen hat. Im Falle von durch den Kunden zu vertretenden Verzögerungen der
Montage, sind wir berechtigt, unsere hierdurch entstandenen Mehraufwendungen in Rechnung
zu stellen.
(3) Eine Fundamenterstellung durch EUROPA GARAGEN kann gesondert vereinbart
werden und ist entsprechend zu vergüten.
(4) Das gelieferte Material zur Erstellung der Garage/Carport ist auf einer gesonderten Fläche
in unmittelbarer Nähe zur Montagefläche zu lagern. Die Montagefläche muss frei von
Hindernissen sein. Bei ungepflasterten Flächen ist die Höhenangabe der späteren fertigen
Fläche anzugeben.
§ 8 Zahlung
(1) Ist nur die Lieferung der bestellten Ware vereinbart, ist der Vergütung vollständig bei
Vertragsschluss fällig.
(2) Bei vereinbarten Montageleistungen ist bei Vertragsschluss eine Anzahlung von 30% des
jeweiligen Auftragswerts sofort zur Zahlung fällig, zu zahlen per Überweisung auf das von
EUROPA GARAGEN angegebene Bankkonto. Die Abschlagsrechnung liegt der
Auftragsbetätigung bei. EUROPA GARAGEN kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang
der Anzahlung abhängig machen. Weitere 60 % des Auftragswerts werden mit Abruf der
Garage fällig, zu zahlen per Überweisung auf das von EUROPA GARAGEN angegebene
Bankkonto. Die restlichen 10 % des Auftragswerts sind nach Aufbau und Abnahme der Garage
fällig. Die Zahlung der Schlussrate erfolgt in bar vor Ort unmittelbar nach der Abnahme an
das für EUROPA GARAGEN tätige Montageteam; alternativ kann der Kunde einen
Nachweis (Überweisungsbeleg) über die bereits getätigte Überweisung der Schlussrate
vorlegen.
§ 9 Abnahme bei Montageverpflichtung
(1) Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt nach Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht
statt. Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern
nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Hierzu findet am
Tag der Fertigstellung eine gemeinsame Besichtigung des Werkes statt. Die Besichtigung wird
durch einen für EUROPA GARAGEN tätigen Monteur durchgeführt. Im Rahmen der
Besichtigung benennt der Kunde ausstehende Restarbeiten und Mängel, damit EUROPA
GARAGEN in die Lage versetzt wird, diese zu beseitigen. Hierfür wird ein Abnahmeprotokoll
geführt und vom Monteur und von dem Kunden unterzeichnet. In dem Protokoll sind alle
bekannten und sichtbaren Mängel aufzuführen, auch soweit hierüber keine Einigkeit besteht.
(2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Fordern wir den Kunden nach Fertigstellung des Werks zur Abnahme innerhalb einer
angemessenen, mindestens 14- tägigen, Frist auf und verweigert der Kunde die Abnahme ohne
Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen, sofern der Kunde in unserer
Mitteilung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde und die Abnahme-Voraussetzungen
im Übrigen vorliegen.
§ 10 Leistungsänderungen
(1) Der Kunde kann jederzeit Änderungswünsche von Inhalt und Umfang der Leistungen (z.B.
technische Änderungswünsche bzgl. der Ausführung der Garage) mitteilen. Mehrvergütungen
für Leistungsänderungen hat der Kunde vollständig zu tragen. EUROPA GARAGEN ist
berechtigt, Änderungsverlangen zurückzuweisen, falls dies mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden ist.
(2) Sämtliche Leistungsänderungen sind möglichst vor Beginn der Ausführung in einer
schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige
Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
§ 11 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der
Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt.
§ 12 Gewährleistung
EUROPA GARAGEN haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB.
Bei Werkverträgen hat der Kunde aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen.
Schlägt diese fehl, stehen dem Kunden die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt,
Minderung, Schadensersatz) zu.
§ 13 Haftung
EUROPA GARAGEN haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem
Produkthaftungsgesetz- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig
ist.
§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.
(2) Nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung von
EUROPA GARAGEN.
§ 15 Kündigung
Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann
EUROPA GARAGEN als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen,
wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind
80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
§ 16 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Kunde kann gegenüber den Forderungen des EUROPA GARAGEN nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
(2) Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf
diesem Vertrag beruht.
§ 17 Eigentumsvorbehalt
Ist nur die Lieferung der bestellten Ware vereinbart, behält sich EUROPA GARAGEN das
Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei Zahlungsverzug des Käufers
ist die EUROPA GARAGEN zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der
Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen und Gerichtsstand für sämtliche zwischen
den Vertragsparteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Homberg,
Hessen, Deutschland.
§ 19 Schlussbestimmung
(1) Für die Durchführung von Verträgen gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sollten eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. So weit in unwirksamen Klauseln
ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, wird dieser aufrechterhalten. Anstelle ganz oder
teilweise unwirksamer Regelungen tritt eine Vereinbarung, welche dem Willen der Parteien am
nächsten kommt und gesetzlich zulässig ist.